Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
24.05.2008
Außerkrafttretensdatum
31.08.2011
Abkürzung
IG-FestV
Index
37/02 Kreditwesen
Text
Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber
§ 3.Paragraph 3,
Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c lit. b InvFG 1993 ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen: Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 c, Litera b, InvFG 1993 ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
Regeln, die die Unabhängigkeit der Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung im ausschließlichen Interesse des Anteilinhabers sicherstellen,
die Existenz eines unabhängigen Verwahrers mit ähnlichen Aufgaben und ähnlicher Verantwortung im Hinblick auf Verwahrung und Überwachung; wenn eine unabhängige Verwahrung des Fondsvermögens nicht vom lokalen Recht gefordert wird, kann eine stabile Governance Struktur eine Alternative bieten,
Verfügbarkeit von Preisinformationen und Berichtspflichten,
Rücknahmemodalitäten und -häufigkeit,
Beschränkungen im Hinblick auf den Handel mit verbundenen Unternehmen,
der Umfang der Vermögenstrennung und
lokale Anforderungen im Hinblick auf Entlehnung, Verleihung und auf Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten des Fonds.
Schlagworte
Rücknahmehäufigkeit
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011
Gesetzesnummer
20005822
Dokumentnummer
NOR40098459