Kurztitel

Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.05.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Text

Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber

Paragraph 3,

Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 c, Litera b, InvFG 1993 ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

  1. Ziffer eins
    Regeln, die die Unabhängigkeit der Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung im ausschließlichen Interesse des Anteilinhabers sicherstellen,
  2. Ziffer 2
    die Existenz eines unabhängigen Verwahrers mit ähnlichen Aufgaben und ähnlicher Verantwortung im Hinblick auf Verwahrung und Überwachung; wenn eine unabhängige Verwahrung des Fondsvermögens nicht vom lokalen Recht gefordert wird, kann eine stabile Governance Struktur eine Alternative bieten,
  3. Ziffer 3
    Verfügbarkeit von Preisinformationen und Berichtspflichten,
  4. Ziffer 4
    Rücknahmemodalitäten und -häufigkeit,
  5. Ziffer 5
    Beschränkungen im Hinblick auf den Handel mit verbundenen Unternehmen,
  6. Ziffer 6
    der Umfang der Vermögenstrennung und
  7. Ziffer 7
    lokale Anforderungen im Hinblick auf Entlehnung, Verleihung und auf Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten des Fonds.