(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu genehmigen. Vor Genehmigung der Gebühren hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den jeweiligen Koordinierungsausschuss zu konsultieren.Die gemäß Absatz eins, festgesetzten Gebühren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu genehmigen. Vor Genehmigung der Gebühren hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den jeweiligen Koordinierungsausschuss zu konsultieren.