Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer § 2

Kurztitel

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 139/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

03.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWB

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

2.Teil
Grundqualifikation

Prüfung über die Grundqualifikation

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß Paragraph 11, angerechnet wird.
  2. Absatz 2,Die Prüfung hat aus einem theoretischen Prüfungsteil und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die mündlichen Teile der Prüfung ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40097831

Navigation im Suchergebnis