Kurztitel

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.05.2008

Text

2.Teil
Grundqualifikation

Prüfung über die Grundqualifikation

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß Paragraph 11, angerechnet wird.
  2. Absatz 2,Die Prüfung hat aus einem theoretischen Prüfungsteil und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die mündlichen Teile der Prüfung ist zulässig.