Bundesrecht konsolidiert

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Vereinfachungsverordnung § 2

Kurztitel

Vereinfachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Voraussetzungen

Paragraph 2,

Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß Paragraph eins, darf nur erfolgen, wenn die beantragten genetischen Analysen in den in der Anlage 1 genannten etablierten Indikationsbereichen erfolgen und nach etablierten Methoden durchgeführt werden, die

  1. Ziffer eins
    in der Einrichtung bereits angewendet werden oder
  2. Ziffer 2
    die gemäß Anlage 1 mit in der gegenständlichen Einrichtung bereits durchgeführten Methoden vergleichbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20005774

Dokumentnummer

NOR40097638

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