Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinfachungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.05.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Voraussetzungen
§ 2.Paragraph 2,
Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 1 darf nur erfolgen, wenn die beantragten genetischen Analysen in den in der Anlage 1 genannten etablierten Indikationsbereichen erfolgen und nach etablierten Methoden durchgeführt werden, die Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß Paragraph eins, darf nur erfolgen, wenn die beantragten genetischen Analysen in den in der Anlage 1 genannten etablierten Indikationsbereichen erfolgen und nach etablierten Methoden durchgeführt werden, die
in der Einrichtung bereits angewendet werden oder
die gemäß Anlage 1 mit in der gegenständlichen Einrichtung bereits durchgeführten Methoden vergleichbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017
Gesetzesnummer
20005774
Dokumentnummer
NOR40097638