Bundesrecht konsolidiert

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Vereinfachungsverordnung § 1

Kurztitel

Vereinfachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Vereinfachtes Verfahren

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für weitere Anträge (Anträge auf Erweiterung des Zulassungsbereiches) für eine bereits gemäß Paragraph 68, Absatz 3, GTG zugelassene Einrichtung gilt abweichend von Paragraph 91, GTG ein vereinfachtes Verfahren, in dem eine behördliche Entscheidung nur unter Befassung der Berichterstatter und mit einer Verkürzung der Entscheidungsfrist auf 45 Tage erfolgt.
  2. Absatz 2,Ergibt sich im Laufe der Antragsprüfung, dass nicht alle Vorraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vorliegen, so ist das Standardverfahren gem. Paragraph 68, in Verbindung mit Paragraph 91, GTG durchzuführen. Dem Antragsteller ist der Wechsel des Verfahrenstyps ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20005774

Dokumentnummer

NOR40097637

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