Absatz eins,Für weitere Anträge (Anträge auf Erweiterung des Zulassungsbereiches) für eine bereits gemäß Paragraph 68, Absatz 3, GTG zugelassene Einrichtung gilt abweichend von Paragraph 91, GTG ein vereinfachtes Verfahren, in dem eine behördliche Entscheidung nur unter Befassung der Berichterstatter und mit einer Verkürzung der Entscheidungsfrist auf 45 Tage erfolgt.