Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung § 8

Kurztitel

Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EBEV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Übersichtsdarstellung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,In einer Übersichtskarte sind auf einer Größe von 210 mm x 297 mm, bei Großbauvorhaben auf einer Größe von 420 mm x 297 mm, die wesentlichen Grundzüge des Bauvorhabens in seiner Gesamtheit in einer einfachen, allgemein verständlichen und leicht nachvollziehbaren Form darzustellen.
  2. Absatz 2,In einem Übersichtsplan sind im Maßstab von 1:5000 bis 1:2000 die Lage der wesentlichen Bauten einschließlich Verkehrsanlagen und Wasserläufe in übersichtlicher Form darzustellen.
  3. Absatz 3,Wenn der Lageplan das Ausmaß von 594 mm x 841 mm nicht überschreitet, kann die Vorlage von Übersichtskarte und Übersichtsplan entfallen. Wenn die Übersichtskarte auch den Anforderungen des Absatz 2, entspricht, genügt die Vorlage der Übersichtskarte.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016

Gesetzesnummer

20005772

Dokumentnummer

NOR40097613

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