Kurztitel

Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Text

Übersichtsdarstellung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,In einer Übersichtskarte sind auf einer Größe von 210 mm x 297 mm, bei Großbauvorhaben auf einer Größe von 420 mm x 297 mm, die wesentlichen Grundzüge des Bauvorhabens in seiner Gesamtheit in einer einfachen, allgemein verständlichen und leicht nachvollziehbaren Form darzustellen.
  2. Absatz 2,In einem Übersichtsplan sind im Maßstab von 1:5000 bis 1:2000 die Lage der wesentlichen Bauten einschließlich Verkehrsanlagen und Wasserläufe in übersichtlicher Form darzustellen.
  3. Absatz 3,Wenn der Lageplan das Ausmaß von 594 mm x 841 mm nicht überschreitet, kann die Vorlage von Übersichtskarte und Übersichtsplan entfallen. Wenn die Übersichtskarte auch den Anforderungen des Absatz 2, entspricht, genügt die Vorlage der Übersichtskarte.