Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung § 5

Kurztitel

Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EBEV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Inhaltsverzeichnis

Paragraph 5,

Im Inhaltsverzeichnis ist für jeden Bestandteil des Bauentwurfs die Ordnungs- und Versionsnummer, das Fertigstellungsdatum, der Inhalt und der Darstellungsmaßstab anzugeben. Überdies ist bei fortlaufendem Text die Anzahl an bedruckten Seiten und bei Plänen die Größe in mm festzuhalten. Auf der ersten Seite des Inhaltsverzeichnisses sind überdies ein Raum im Ausmaß von mindestens 160 x 40 mm für die Anbringung von behördlichen Vermerken sowie Platz für die Anbringung von Name und Unterschrift des bauausführenden Unternehmens freizulassen.

Schlagworte

Ordnungsnummer

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016

Gesetzesnummer

20005772

Dokumentnummer

NOR40097610

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