Kurztitel

Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Text

Inhaltsverzeichnis

Paragraph 5,

Im Inhaltsverzeichnis ist für jeden Bestandteil des Bauentwurfs die Ordnungs- und Versionsnummer, das Fertigstellungsdatum, der Inhalt und der Darstellungsmaßstab anzugeben. Überdies ist bei fortlaufendem Text die Anzahl an bedruckten Seiten und bei Plänen die Größe in mm festzuhalten. Auf der ersten Seite des Inhaltsverzeichnisses sind überdies ein Raum im Ausmaß von mindestens 160 x 40 mm für die Anbringung von behördlichen Vermerken sowie Platz für die Anbringung von Name und Unterschrift des bauausführenden Unternehmens freizulassen.