(4)Absatz 4,Unterlagen sind vom Eisenbahnunternehmen bis zur Außerbetriebnahme der Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen aufzubewahren. Unterlagen können vom Eisenbahnunternehmen in elektronischer Form archiviert werden, sofern durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
alle Änderungen gegenüber freigegebenen Unterlagenversionen dokumentiert werden und überholte Unterlagenversionen erhalten bleiben;
ein Ausdruck in Papierform jederzeit möglich ist.