entgegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 14 unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt oder befördert,entgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 14, unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt oder befördert,