Kurztitel

Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      Bruteier
      1. Litera a
        entgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins und Artikel 14, nicht einzeln in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt oder befördert,
      2. Litera b
        entgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 14, unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt oder befördert,
      3. Litera c
        entgegen Artikel 6 und Artikel 14, nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,
      4. Litera d
        entgegen Artikel 8, Satz 1 dem menschlichen Verzehr zuführt,
    2. Ziffer 2
      Küken
      1. Litera a
        entgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 11 und Artikel 14, unverpackt oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt oder in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt oder befördert,
      2. Litera b
        entgegen Artikel 12 und Artikel 14, nicht in der vorgeschriebenen Weise sortiert oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,
    3. Ziffer 3
      als Verantwortlicher einer Brüterei
      1. Litera a
        entgegen Artikel 7, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
      2. Litera b
        entgegen Artikel 9, Absatz eins, die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht monatlich oder nicht vollständig der Behörde übermittelt,
    4. Ziffer 4
      als Verantwortlicher eines Betriebes entgegen Artikel 13, für den Versand einer Partie Bruteier oder Küken nicht das vorgeschriebene Begleitpapier erstellt oder die hierfür vorgeschriebenen Angaben nicht richtig oder nicht vollständig macht.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 2, Absatz eins, die Kennzeichnung der Bruteier nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 2, Absatz 2, erster und zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Paragraph 3
      1. Litera a
        Bruteier nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig oder
      2. Litera b
        Packungen oder andere Behältnisse nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 3, Verpackungen nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer entgegen Paragraph 3, Bruteier anders als in der dort zugelassenen Weise kennzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005768

Dokumentnummer

NOR40097571