Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 verstößt, indem er
- Ziffer einsBruteier
- Litera aentgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins und Artikel 14, nicht einzeln in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt oder befördert,
- Litera bentgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 14, unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt oder befördert,
- Litera centgegen Artikel 6 und Artikel 14, nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,
- Litera dentgegen Artikel 8, Satz 1 dem menschlichen Verzehr zuführt,
- Ziffer 2Küken
- Litera aentgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 11 und Artikel 14, unverpackt oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt oder in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt oder befördert,
- Litera bentgegen Artikel 12 und Artikel 14, nicht in der vorgeschriebenen Weise sortiert oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,
- Ziffer 3als Verantwortlicher einer Brüterei
- Litera aentgegen Artikel 7, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- Litera bentgegen Artikel 9, Absatz eins, die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht monatlich oder nicht vollständig der Behörde übermittelt,
- Ziffer 4als Verantwortlicher eines Betriebes entgegen Artikel 13, für den Versand einer Partie Bruteier oder Küken nicht das vorgeschriebene Begleitpapier erstellt oder die hierfür vorgeschriebenen Angaben nicht richtig oder nicht vollständig macht.