Bundesrecht konsolidiert

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Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel § 3

Kurztitel

Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 123/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnung von Bruteiern

Paragraph 3,

Anstelle der in Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 vorgeschriebenen Kennzeichnung der einzelnen Bruteier im Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit dessen Kennnummer dürfen gemäß Artikel 2, Absatz 2, genannter Verordnung Bruteier auch im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei vor Einlegen in den Brutschrank durch Stempeln der Eier mit einem schwarzen Punkt von mindestens vier Millimeter Durchmesser gekennzeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005768

Dokumentnummer

NOR40097569

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