Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
10.04.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnung von Bruteiern
§ 3.Paragraph 3,
Anstelle der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 vorgeschriebenen Kennzeichnung der einzelnen Bruteier im Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit dessen Kennnummer dürfen gemäß Art. 2 Abs. 2 genannter Verordnung Bruteier auch im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei vor Einlegen in den Brutschrank durch Stempeln der Eier mit einem schwarzen Punkt von mindestens vier Millimeter Durchmesser gekennzeichnet werden. Anstelle der in Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 vorgeschriebenen Kennzeichnung der einzelnen Bruteier im Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit dessen Kennnummer dürfen gemäß Artikel 2, Absatz 2, genannter Verordnung Bruteier auch im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei vor Einlegen in den Brutschrank durch Stempeln der Eier mit einem schwarzen Punkt von mindestens vier Millimeter Durchmesser gekennzeichnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20005768
Dokumentnummer
NOR40097569