Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2008,
römisch fünf
Paragraph 3
10.04.2008
80/04 Wettbewerbsrecht
Anstelle der in Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 vorgeschriebenen Kennzeichnung der einzelnen Bruteier im Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit dessen Kennnummer dürfen gemäß Artikel 2, Absatz 2, genannter Verordnung Bruteier auch im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei vor Einlegen in den Brutschrank durch Stempeln der Eier mit einem schwarzen Punkt von mindestens vier Millimeter Durchmesser gekennzeichnet werden.
28.03.2017
20005768
NOR40097569