Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 103/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Fachkunde und Angewandte Mathematik.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2013

Gesetzesnummer

20005748

Dokumentnummer

NOR40097281

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