Kurztitel

Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Fachkunde und Angewandte Mathematik.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.