Bundesrecht konsolidiert

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Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 102/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. Ziffer eins
    Werkzeugbautechnik,
  2. Ziffer 2
    Maschinenbautechnik,
  3. Ziffer 3
    Stahlbautechnik,
  4. Ziffer 4
    Metallbautechnik,
  5. Ziffer 5
    Installations- und Gebäudetechnik,
  6. Ziffer 6
    Elektroinstallationstechnik.
  1. Absatz 2,Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln.
  2. Absatz 3,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
  3. Absatz 4,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Konstrukteur oder Konstrukteurin) zu bezeichnen

Schlagworte

Installationstechnik

Gesetzesnummer

20005747

Dokumentnummer

NOR40097258

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