Kurztitel

Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Text

Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. Ziffer eins
    Werkzeugbautechnik,
  2. Ziffer 2
    Maschinenbautechnik,
  3. Ziffer 3
    Stahlbautechnik,
  4. Ziffer 4
    Metallbautechnik,
  5. Ziffer 5
    Installations- und Gebäudetechnik,
  6. Ziffer 6
    Elektroinstallationstechnik.
  1. Absatz 2,Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln.
  2. Absatz 3,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
  3. Absatz 4,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Konstrukteur oder Konstrukteurin) zu bezeichnen