Bundesrecht konsolidiert

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Gerberei-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Gerberei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Gerberei

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Gerberei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

  1. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gerber oder Gerberin) zu bezeichnen.

Gesetzesnummer

20005746

Dokumentnummer

NOR40097247

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