Kurztitel

Gerberei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Text

Lehrberuf Gerberei

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Gerberei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

  1. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gerber oder Gerberin) zu bezeichnen.