Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
19.04.2007
Außerkrafttretensdatum
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Rinder, Einhufer, Ziegen und Schafe, unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung auch dann einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LMSVG, wenn sie ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind. Rinder, Einhufer, Ziegen und Schafe, unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung auch dann einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LMSVG, wenn sie ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und die Bedingungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 LMSVG gegeben sind.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005301
Dokumentnummer
NOR40087118