Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2007,
römisch fünf
Paragraph eins
19.04.2007
86/01 Veterinärrecht allgemein
Rinder, Einhufer, Ziegen und Schafe, unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung auch dann einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LMSVG, wenn sie ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und die Bedingungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 LMSVG gegeben sind.
Schlachttieruntersuchung
16.11.2017
20005301
NOR40087118