(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in § 1 angeführten Verordnungen festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, gewährleistet sind.Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in Paragraph eins, angeführten Verordnungen festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999,, gewährleistet sind.