Kurztitel

Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Text

Auswahl der Stichprobe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren
    1. Ziffer eins
      zunächst aus dem Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, geschichtet nach Größenklassen, Wirtschaftszweigen und Regionen, und
    2. Ziffer 2
      sodann die bei diesen statistischen Einheiten unselbständig Beschäftigten (Paragraph 4, Absatz 2,) auszuwählen.
  2. Absatz 2,Für die Auswahl der statistischen Einheiten gemäß Absatz eins, hat die Bundesanstalt die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, übermittelten Daten heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in Paragraph eins, angeführten Verordnungen festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999,, gewährleistet sind.