Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung E1–BMJ § 7

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 64/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Gestaltung der Grundausbildung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die in Paragraph eins, angeführte Grundausbildung ist in Form eines Lehrgangs durchzuführen, der eine Gesamtdauer von 20 Monaten nicht überschreiten soll. Soweit dies zweckmäßig ist, können Teile des Lehrgangs auch in modularer Organisationsform stattfinden oder auch unter Nutzung von e-learning gestaltet werden. Teile des Lehrgangs sind als Schulung am Arbeitsplatz und als praktische Verwendung zu gestalten. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung.
  2. Absatz 2,Im Einzelnen hat dieser Lehrgang
    1. Ziffer eins
      eine Theorieausbildung in der Gesamtdauer von 31 Wochen und
    2. Ziffer 2
      einen praktischen Ausbildungsteil in der Dauer von zwölf Monaten
    zu umfassen. Im Rahmen der Vorausplanung ist dabei auf eine entsprechende Trennung zwischen Theorie- und Praxisblöcken zu achten. Der theoretische und praktische Unterricht ist nach modernen didaktischen Gesichtspunkten und praxisorientiert zu gestalten und, sofern dies möglich, zweckmäßig und aus Sicherheitsgründen vertretbar sowie mit der Menschenwürde vereinbar ist, auch mit entsprechenden Übungen zu verbinden.
  3. Absatz 3,Die Inhalte des Grundausbildungslehrgangs gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ergeben sich aus der Anlage 1.
    1. Ziffer eins
      Die ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen sowie Phasen der Vertiefung und der Ausbildungsreflexion.
    2. Ziffer 2
      Das Bundesministerium für Justiz kann die Stundenzahlen aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten in jedem Ausbildungsgegenstand und in jeder Fächergruppe um jeweils bis zu acht Stunden über- oder unterschreiten; dabei hat jedoch die Gesamtzahl der Lehrgangsstunden unverändert zu bleiben. Ebenso kann das Bundesministerium für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifizieren; der Gesamtinhalt ist jeweils beizubehalten.
    3. Ziffer 3
      Die in der letzten Zeile der Anlage 1 ausgewiesene Stundenreserve kann vom Bundesministerium für Justiz für aktuelle Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen genutzt werden.

Schlagworte

Theorieblock

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20005274

Dokumentnummer

NOR40171632

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/64/P7/NOR40171632

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