kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, SO2 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO2) der Ofenanlage (§ 2 Z 1 lit. c) entsprechend der Z 1 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen,kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, SO2 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO2) der Ofenanlage (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,) entsprechend der Ziffer eins, der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen,