Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2007

Text

Emissionsmessungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat
    1. Ziffer eins
      kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, SO2 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO2) der Ofenanlage (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,) entsprechend der Ziffer eins, der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      Einzelmessungen des Gehaltes an den im Paragraph 3, Ziffer 3, angeführten Stoffen der Ofenanlage entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung bei Aufnahme des Betriebes der Anlage und in der Folge zumindest in Abständen von nicht mehr als einem Jahr durchführen zu lassen,
    3. Ziffer 3
      Einzelmessungen des Gehaltes an staubförmigen Emissionen bei
      1. Litera a
        allen Arten von Mahlanlagen und
      2. Litera b
        jenen gefassten Quellen, welche jeweils einen Abgasvolumenstrom von mehr als 8 000 m³/h aufweisen und mehr als 2 000 Stunden pro Jahr betrieben werden,
      entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen,
    4. Ziffer 4
      eine einmalige Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung vornehmen zu lassen. Bei Änderungen der Entstaubungseinrichtung ist die Korngrößenverteilung neuerlich zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der Messungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und der Bestimmung der Korngrößenverteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind nachstehend genannte Stellen heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,),
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    3. Ziffer 3
      gesetzlich autorisierte Stellen,
    4. Ziffer 4
      Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros – Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
    5. Ziffer 5
      Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse;
    sofern validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden.