Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat
- Ziffer einskontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, SO2 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO2) der Ofenanlage (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,) entsprechend der Ziffer eins, der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen,
- Ziffer 2Einzelmessungen des Gehaltes an den im Paragraph 3, Ziffer 3, angeführten Stoffen der Ofenanlage entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung bei Aufnahme des Betriebes der Anlage und in der Folge zumindest in Abständen von nicht mehr als einem Jahr durchführen zu lassen,
- Ziffer 3Einzelmessungen des Gehaltes an staubförmigen Emissionen bei
- Litera aallen Arten von Mahlanlagen und
- Litera bjenen gefassten Quellen, welche jeweils einen Abgasvolumenstrom von mehr als 8 000 m³/h aufweisen und mehr als 2 000 Stunden pro Jahr betrieben werden,
entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen, - Ziffer 4eine einmalige Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung vornehmen zu lassen. Bei Änderungen der Entstaubungseinrichtung ist die Korngrößenverteilung neuerlich zu bestimmen.