Bergtechnische Beschreibung
§ 4.Paragraph 4,
In der bergtechnischen Beschreibung gemäß § 154 Abs. 1 MinroG ist darzulegen, weshalb die in § 154 Abs. 1 MinroG genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, als erfüllt angesehen werden. Hierbei sind In der bergtechnischen Beschreibung gemäß Paragraph 154, Absatz eins, MinroG ist darzulegen, weshalb die in Paragraph 154, Absatz eins, MinroG genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, als erfüllt angesehen werden. Hierbei sind
die vorhandenen oder erwarteten Einwirkungen sowie
die Art und das Ausmaß der eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Bodenverformungen
unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufes und unter Bekanntgabe und Erläuterung der Annahmen darzustellen. Weiters ist anzugeben, wie die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete konstruiert und die Koordinaten und Eckpunkte der Begrenzungen ermittelt wurden.