Kurztitel

Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Text

Bergtechnische Beschreibung

Paragraph 4,

In der bergtechnischen Beschreibung gemäß Paragraph 154, Absatz eins, MinroG ist darzulegen, weshalb die in Paragraph 154, Absatz eins, MinroG genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, als erfüllt angesehen werden. Hierbei sind

  1. Ziffer eins
    die vorhandenen oder erwarteten Einwirkungen sowie
  2. Ziffer 2
    die Art und das Ausmaß der eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Bodenverformungen
unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufes und unter Bekanntgabe und Erläuterung der Annahmen darzustellen. Weiters ist anzugeben, wie die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete konstruiert und die Koordinaten und Eckpunkte der Begrenzungen ermittelt wurden.