Bundesrecht konsolidiert

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Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete § 3

Kurztitel

Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 6/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Bergtechnische Übersichtskarte

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die bergtechnische Übersichtskarte gemäß Paragraph 154, Absatz eins, MinroG ist unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster (Digitale Katastralmappe) in einem geeigneten Maßstab anzufertigen. Auf ihr müssen, in Linienführung und Farbgebung deutlich unterscheidbar, eingezeichnet sein:
    1. Ziffer eins
      die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete,
    2. Ziffer 2
      zumindest im Bereich der begehrten Bergbaugebiete: Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gasfern- und Gasverteilerleitungen sowie Erdölleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher, Bohrlöcher, Tagbauränder, Halden und Teiche,
    3. Ziffer 3
      die Begrenzungen der bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, Speicherfelder und Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, soweit sie nicht mit den Begrenzungen der Bergbaugebiete zusammenfallen,
    4. Ziffer 4
      die als abbauwürdig im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, MinroG anzusehenden Teile von Vorkommen mineralischer Rohstoffe,
    5. Ziffer 5
      die Abbauflächen, von denen solche Einwirkungen auf die Grundstücke und Grundstücksteile in den begehrten Bergbaugebieten ausgehen oder voraussichtlich ausgehen werden, dass sie Bodenverformungen in der in Paragraph 154, Absatz eins, MinroG bezeichneten Art und in dem dort angegebenen Ausmaß zur Folge haben oder haben können,
    6. Ziffer 6
      die voraussichtlichen Abbaugrenzen in fünfzehn Jahren und
    7. Ziffer 7
      die Spuren der Rissebenen, in denen zur Erläuterung der Konstruktion der Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete Schnitte gelegt wurden. Die Schnittrisse sind gesondert darzustellen.
  2. Absatz 2,Die verwendeten Zeichen, Linien und Farben für die nach Absatz eins, erforderlichen Eintragungen und Darstellungen in der bergtechnischen Übersichtskarte und für die nach Absatz eins, Ziffer 7, gesondert darzustellenden Schnittrisse sind in einer Legende außerhalb der Zeichenfelder anzubringen und zu erläutern.

Schlagworte

Grenzkataster, Gasfernleitung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Gesetzesnummer

20005215

Dokumentnummer

NOR40086201

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/6/P3/NOR40086201

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