Absatz eins,Die bergtechnische Übersichtskarte gemäß Paragraph 154, Absatz eins, MinroG ist unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster (Digitale Katastralmappe) in einem geeigneten Maßstab anzufertigen. Auf ihr müssen, in Linienführung und Farbgebung deutlich unterscheidbar, eingezeichnet sein:
- Ziffer einsdie Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete,
- Ziffer 2zumindest im Bereich der begehrten Bergbaugebiete: Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gasfern- und Gasverteilerleitungen sowie Erdölleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher, Bohrlöcher, Tagbauränder, Halden und Teiche,
- Ziffer 3die Begrenzungen der bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, Speicherfelder und Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, soweit sie nicht mit den Begrenzungen der Bergbaugebiete zusammenfallen,
- Ziffer 4die als abbauwürdig im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, MinroG anzusehenden Teile von Vorkommen mineralischer Rohstoffe,
- Ziffer 5die Abbauflächen, von denen solche Einwirkungen auf die Grundstücke und Grundstücksteile in den begehrten Bergbaugebieten ausgehen oder voraussichtlich ausgehen werden, dass sie Bodenverformungen in der in Paragraph 154, Absatz eins, MinroG bezeichneten Art und in dem dort angegebenen Ausmaß zur Folge haben oder haben können,
- Ziffer 6die voraussichtlichen Abbaugrenzen in fünfzehn Jahren und
- Ziffer 7die Spuren der Rissebenen, in denen zur Erläuterung der Konstruktion der Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete Schnitte gelegt wurden. Die Schnittrisse sind gesondert darzustellen.