Bundesrecht konsolidiert

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Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete § 2

Kurztitel

Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 6/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Lageplan

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Lageplan gemäß Paragraph 154, Absatz eins, MinroG ist unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster (Digitale Katastralmappe) im Maßstab der Katastralmappe anzufertigen. Die Begrenzungen der bestehenden Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete sind in Linienführung und Farbgebung deutlich unterscheidbar darzustellen.
  2. Absatz 2,Die verwendeten Zeichen, Linien und Farben sind in einer Legende außerhalb des Zeichenfeldes anzubringen und zu erläutern.

Schlagworte

Grenzkataster

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Gesetzesnummer

20005215

Dokumentnummer

NOR40086200

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/6/P2/NOR40086200

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