(2)Absatz 2,Für eine durch einen Antrag veranlasste schriftliche Äußerung nach den §§ 4b Abs. 1, 6 Abs. 3 und 10 Abs. 4 SDG erhält jenes Mitglied, das die Äußerung erstattet hat, eine Vergütung von 100 Euro.Für eine durch einen Antrag veranlasste schriftliche Äußerung nach den Paragraphen 4 b, Absatz eins, 6, Absatz 3 und 10 Absatz 4, SDG erhält jenes Mitglied, das die Äußerung erstattet hat, eine Vergütung von 100 Euro.