Bundesrecht konsolidiert

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Prüfung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern - Vergütungen und Gebühren § 1

Kurztitel

Prüfung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern - Vergütungen und Gebühren

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 397/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Sachverständigen- und Dolmetscherprüfung nach Paragraph 4 a, SDG erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Bewerber oder Bewerberin (Verlängerungswerber/in) jeweils eine Vergütung von 100 Euro, im Fall des Paragraph 2, Absatz 2, jedoch jeweils ein Viertel der entrichteten Prüfungsgebühr.
  2. Absatz 2,Für eine durch einen Antrag veranlasste schriftliche Äußerung nach den Paragraphen 4 b, Absatz eins, 6, Absatz 3 und 10 Absatz 4, SDG erhält jenes Mitglied, das die Äußerung erstattet hat, eine Vergütung von 100 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013

Gesetzesnummer

20005615

Dokumentnummer

NOR40094387

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