Absatz eins,Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Sachverständigen- und Dolmetscherprüfung nach Paragraph 4 a, SDG erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Bewerber oder Bewerberin (Verlängerungswerber/in) jeweils eine Vergütung von 100 Euro, im Fall des Paragraph 2, Absatz 2, jedoch jeweils ein Viertel der entrichteten Prüfungsgebühr.