Kurztitel

Prüfung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern - Vergütungen und Gebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Sachverständigen- und Dolmetscherprüfung nach Paragraph 4 a, SDG erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Bewerber oder Bewerberin (Verlängerungswerber/in) jeweils eine Vergütung von 100 Euro, im Fall des Paragraph 2, Absatz 2, jedoch jeweils ein Viertel der entrichteten Prüfungsgebühr.
  2. Absatz 2,Für eine durch einen Antrag veranlasste schriftliche Äußerung nach den Paragraphen 4 b, Absatz eins, 6, Absatz 3 und 10 Absatz 4, SDG erhält jenes Mitglied, das die Äußerung erstattet hat, eine Vergütung von 100 Euro.