Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fachkundebeurteilungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
03.02.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FachKBV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Prüfungsinhalt
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, wobei insbesondere der interdisziplinäre Zusammenhang der in den in Abs. 2 und 3 dargestellten Fachbereiche bewertet wird.Die einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, wobei insbesondere der interdisziplinäre Zusammenhang der in den in Absatz 2 und 3 dargestellten Fachbereiche bewertet wird.
(2)Absatz 2,Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Methodologien der Umweltbetriebsprüfung, insbesondere Systemprüfung, Audittechnik, qualitative Methoden der Befragung, Beobachtung und Inhaltsanalyse;
Managementinformation und -verfahren, insbesondere
Kenntnis und Verständnis der EMAS-V einschließlich der von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien zur Anwendung der EMAS-V und der einschlägigen Normen,
allgemeinen Funktionsweise von Umweltmanagementsystemen und Risikomanagement,
Umweltinformationssysteme, Risikokommunikation,
ökologische Bewertungsmethoden und standortbezogene Umweltanalysen,
Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung) und
allgemeine Funktionsweise der zu begutachtenden und zu validierenden Tätigkeit, um die Eignung des Managementsystems in Hinblick auf die Interaktion der Organisation, ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen mit der Umwelt bewerten zu können;
Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen, insbesondere
Grundlagen ökologischer Kreisläufe und Systemzusammenhänge,
Emissions-, Diffusions- und Immissionszusammenhänge zwischen Tätigkeiten von Organisationen und Ökosystemen,
Beurteilung der Einwirkung von Schadstoffen, Lärm, Gerüchen, Strahlen und sonstigen Wirkmedien und -faktoren auf Mensch und Umwelt und
Umweltaspekte und Umweltauswirkungen, einschließlich der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung;
Grundlagen des Umweltrechts insbesondere
Betriebsanlagenrecht (insbesondere Gewerbeordnung),
Allgemeines Umweltrecht wie insbesondere UMG, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Umweltinformationsgesetz und einschlägige Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,
Gefahrguttransportrecht (GGBG, ADR, IKAO-TI, RID, ADN, IMDG) und
einschlägige branchenspezifische Referenzdokumente;
Allgemeine Umwelttechnik insbesondere
Grundlagen der Verfahrenstechnik,
Abfallbehandlungs- und Verwertungstechnologien,
Technologien bei Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie bei Emissionen von Lärm,
Grundzüge der Energietechnik und
Sicherheits- oder Gefahrenanalyse;
Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen einschließlich Umweltaspekte und Umweltleistung in der Gebrauchsphase und danach sowie Integrität der für die umweltrelevante Entscheidung bereitgestellten Daten.
(3)Absatz 3,Die Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse umfasst folgende Teilbereiche:
Kenntnis und Verständnis von relevanten Umweltfragen;
Grundlagen des Umweltrechts in dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren gemäß § 1a Abs. 6 UMG;Grundlagen des Umweltrechts in dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren gemäß Paragraph eins a, Absatz 6, UMG;
Kenntnis und Überblick über umweltbezogene technische Aspekte in dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren;
Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung) in dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren und
Kenntnisse der einschlägigen branchenspezifischen Referenzdokumente.
Anmerkung
Z 17 der Novelle
BGBl. II Nr. 35/2016 lautet: „In § 9 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „dem/der beantragten Sektoren und“ durch die Wortfolge „dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren;“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „dem/den beantragten Sektoren und“.
Schlagworte
Managementverfahren, Umweltmanagement, Emissionszusammenhang, Diffusionszusammenhang, Wirkfaktor, Abfallbehandlungstechnologie, Sicherheitsanalyse
Im RIS seit
04.02.2016
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005251
Dokumentnummer
NOR40179591