Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fachkundebeurteilungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
21.02.2007
Außerkrafttretensdatum
02.02.2016
Abkürzung
FachKBV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Prüfungsinhalt
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, wobei insbesondere der interdisziplinäre Zusammenhang der in den in Abs. 2 und 3 dargestellten Fachbereiche bewertet wird.Die einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, wobei insbesondere der interdisziplinäre Zusammenhang der in den in Absatz 2 und 3 dargestellten Fachbereiche bewertet wird.
(2)Absatz 2,Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Methodologien der Umweltbetriebsprüfung, insbesondere Systemprüfung, Audittechnik, qualitative Methoden der Befragung, Beobachtung und Inhaltsanalyse;
Managementinformation und –verfahren, insbesondere
Kenntnis und Verständnis der EMAS-V einschließlich der von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien zur Anwendung der EMAS-V und der einschlägigen Normen,
allgemeinen Funktionsweise von Umwelt- und Risikomanagement,
Umweltinformationssysteme, Risikokommunikation;
ökologische Bewertungsmethoden und standortbezogene Umweltanalysen und
Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung);
Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen, insbesondere
Grundlagen ökologischer Kreisläufe und Systemzusammenhänge,
Emissions-, Diffusions- und Immissionszusammenhänge zwischen Tätigkeiten von Organisationen und Ökosystemen und
Beurteilung der Einwirkung von Schadstoffen, Lärm, Gerüchen, Strahlen und sonstigen Wirkmedien und -faktoren auf Mensch und Umwelt;
Grundlagen des Umweltrechts insbesondere
Betriebsanlagenrecht (insbesondere Gewerbeordnung),
Allgemeines Umweltrecht wie insbesondere UMG, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Umweltinformationsgesetz und einschlägige Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und
Gefahrguttransportrecht (GGBG, ADR, IATA-DGR, RID, ADN, IMDG);
Allgemeine Umwelttechnik insbesondere
Grundlagen der Verfahrenstechnik,
Abfallbehandlungs- und Verwertungstechnologien,
Technologien bei Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie bei Emissionen von Lärm,
Grundzüge der Energietechnik und
Sicherheits- oder Gefahrenanalyse;
(3)Absatz 3,Die Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse umfasst folgende Teilbereiche:
Kenntnis und Verständnis von relevanten Umweltfragen;
Grundlagen des Umweltrechts in dem/den beantragten Sektoren gemäß § 1a Abs. 6 UMG;Grundlagen des Umweltrechts in dem/den beantragten Sektoren gemäß Paragraph eins a, Absatz 6, UMG;
Kenntnis und Überblick über umweltbezogene technische Aspekte in dem/den beantragten Sektoren und
Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung) in dem/den beantragten Sektoren.
Schlagworte
Managementverfahren, Umweltmanagement, Emissionszusammenhang,
Diffusionszusammenhang, Wirkfaktor, Abfallbehandlungstechnologie,
Sicherheitsanalyse
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005251
Dokumentnummer
NOR40086460