Bundesrecht konsolidiert

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Fachkundebeurteilungsverordnung § 6

Kurztitel

Fachkundebeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 37/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

03.02.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FachKBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
Fachkundeprüfung

Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 6,

Der Zulassungsstelle ist ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu übermitteln. Zur Prüfung

  1. Litera a
    der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, UMG ist zuzulassen, wer zumindest die Voraussetzungen für die Zulassung als Teammitglied gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 5 UMG erfüllt,
  2. Litera b
    der sektoriellen Fachkenntnisse ist zuzulassen, wer als Umwelteinzelgutachter oder als Mitglied einer Umweltgutachterorganisation, als leitender Umweltgutachter oder als Teammitglied zugelassen ist. Das diesbezügliche Ansuchen hat Angaben über den beantragten NACE Code bzw. die beantragten NACE Codes (Gruppengliederung) zu enthalten. Die Zulassungsstelle kann Unterlagen zum Nachweis der vorhandenen fachlichen Qualifikation im angesuchten Bereich verlangen.

Anmerkung

Z 10 der Novelle BGBl. II Nr. 35/2016 lautet: „In § 6 lit. b zweiter Satz wird die Wortfolge „dem/die beantragten NACE Code/s“ durch die Wortfolge „den beantragten NACE Code bzw. die beantragten NACE Codes“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „den/die beantragten NACE Code/s“.

Im RIS seit

04.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005251

Dokumentnummer

NOR40179590

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/37/P6/NOR40179590

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