Bundesrecht konsolidiert

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Fachkundebeurteilungsverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachkundebeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 37/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

21.02.2007

Außerkrafttretensdatum

02.02.2016

Abkürzung

FachKBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
Fachkundeprüfung

Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 6,

Der Zulassungsstelle ist ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu übermitteln. Zur Prüfung

  1. Litera a
    der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, UMG ist zuzulassen, wer zumindest die Voraussetzungen für die Zulassung als Teammitglied gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 5 UMG erfüllt;
  2. Litera b
    der sektoriellen Fachkenntnisse ist zuzulassen, wer als Umwelteinzelgutachter, oder als Mitglied einer Umweltgutachterorganisation, als leitender Umweltgutachter oder als Teammitglied zugelassen ist. Das diesbezügliche Ansuchen hat Angaben über den/die beantragten NACE Code/s (Gruppengliederung) zu enthalten. Die Zulassungsstelle kann Unterlagen zum Nachweis der vorhandenen fachlichen Qualifikation im angesuchten Bereich verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005251

Dokumentnummer

NOR40086457

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/37/P6/NOR40086457

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