Bundesrecht konsolidiert

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LMSVG-Kontrollgebührenverordnung § 4

Kurztitel

LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 361/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 119/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG-KoGeV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,09 € je verarbeitete Tonne Rohmilch;
    2. Ziffer 2
      von Eipackstellen 0,11 € je 1000 Stück erstmalig sortierter Eier;
    3. Ziffer 3
      vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse.
  2. Absatz 2,Die Einhebung des Zuschlages gemäß Absatz eins, hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, stattgefunden haben.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Anmerkung

Gemäß § 61 Abs. 4 und § 64 Abs. 6 LMSVG unterliegen die in der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/lebensmittelkontrolle/lm_gebuehren.html

Schlagworte

Eibearbeitungsbetrieb, Eiverarbeitungsbetrieb

Im RIS seit

04.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020

Gesetzesnummer

20005579

Dokumentnummer

NOR40193131

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