Bundesrecht konsolidiert

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LMSVG-Kontrollgebührenverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 361/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

06.02.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017

Abkürzung

LMSVG-KoGeV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,05 € je verarbeitete Tonne Rohmilch;
    2. Ziffer 2
      von Eipackstellen 0,09 € je 1000 Stück erstmalig sortierter Eier;
    3. Ziffer 3
      vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse.
  2. Absatz 2,Die Einhebung des Zuschlages gemäß Absatz eins, hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, stattgefunden haben.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Eibearbeitungsbetrieb, Eiverarbeitungsbetrieb

Im RIS seit

17.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20005579

Dokumentnummer

NOR40115669

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