Bundesrecht konsolidiert

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Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung § 7

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 318/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 545/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

05.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZNV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bereitstellung und Einsatz von Geräten und Hilfsmitteln durch die Zivilflugplatzhalter

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf den Flugplätzen geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Krankentragen, Decken und geeignete Nachrichtenmittel) im jeweils erforderlichen Ausmaß einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls einzusetzen.
  2. Absatz 2,Die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde kann den Zivilflugplatzhaltern erforderlichenfalls zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt geeignete zusätzliche Maßnahmen mit Bescheid vorschreiben.

Schlagworte

Rettungsgerät, Feuerlöschfahrzeug, Aufbauorganisation, Ausbildungsprogramm

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40228217

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