Absatz eins,Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf den Flugplätzen geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Krankentragen, Decken und geeignete Nachrichtenmittel) im jeweils erforderlichen Ausmaß einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls einzusetzen.