(2)Absatz 2,Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in NPAI-Restriktionsgebieten zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung der Geflügelpest-Erreger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in NPAI-Restriktionsgebieten zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung der Geflügelpest-Erreger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.