Bundesrecht konsolidiert

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Geflügelpest-Verordnung 2007 § 49

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

10.11.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle in NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Feldern ausgebracht werden.
  2. Absatz 2,Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in NPAI-Restriktionsgebieten zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung der Geflügelpest-Erreger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40092008

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