Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

10.11.2007

Text

Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle in NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Feldern ausgebracht werden.
  2. Absatz 2,Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in NPAI-Restriktionsgebieten zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung der Geflügelpest-Erreger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.