Bundesrecht konsolidiert

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Geflügelpest-Verordnung 2007 § 46

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

10.11.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Das Verbringen von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten bzw. in NPAI-Restriktionsgebiete ist vorbehaltlich von Absatz 2, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch NPAI-Restriktionsgebiete auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Aus-, Um- oder Zuladung oder Unterbrechung.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Tierhalters/Besitzers kann die Behörde Verbringungen gem. Absatz eins, Satz 1 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass zur Verhütung der Seuchenverschleppung angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

Schlagworte

Straßenweg, Ausladung, Umladung

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40092005

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