Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

10.11.2007

Text

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Das Verbringen von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten bzw. in NPAI-Restriktionsgebiete ist vorbehaltlich von Absatz 2, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch NPAI-Restriktionsgebiete auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Aus-, Um- oder Zuladung oder Unterbrechung.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Tierhalters/Besitzers kann die Behörde Verbringungen gem. Absatz eins, Satz 1 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass zur Verhütung der Seuchenverschleppung angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.