(3)Absatz 3,Die AMA hat die Antragsteller, deren Anträge nach § 4 Abs. 4 für zulässig befunden wurden, nach Art. 4a Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 6 lit. a der VO (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig in Kenntnis zu setzen, dass ihnen eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.Die AMA hat die Antragsteller, deren Anträge nach Paragraph 4, Absatz 4, für zulässig befunden wurden, nach Artikel 4 a, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 6, Litera a, der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, bescheidmäßig in Kenntnis zu setzen, dass ihnen eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.